§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Förderverein ChessLeagueManager“.

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz “e.V.”.

3. Der Sitz des Vereins ist Quakenbrück.

4. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schachsports, der Jugendhilfe und der Bildung und Erziehung.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) das Spielen von Schach

b) die Unterstützung von Schachvereinen und -verbänden bei der Organisation und Verwaltung von Ligen und Turnieren,

c) die Entwicklung, Wartung, Förderung und Verbreitung der freien Software „ChessLeagueManager (CLM)“,

d) die Durchführung und Unterstützung von Schulungen, Workshops und Informationsveranstaltungen im Bereich Schach und Digitalisierung,

e) die Förderung junger Menschen durch Bildung im Bereich Programmierung, Open-Source-Kultur und Schach,

f) die Bereitstellung digitaler Infrastruktur zur Förderung des Schachsports.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

§ 3 Selbstlosigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Der Verein hat folgende Mitglieder:

a) Ordentliche Mitglieder – haben das aktive und passive Wahlrecht sowie eine Stimme in der Mitgliederversammlung,

b) Fördermitglieder – ohne Stimmrecht, unterstützen den Verein ideell oder finanziell,

c) Ehrenmitglieder – auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt, haben kein zusätzliches Stimmrecht

2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3. Förder- und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Über die Aufnahme von Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

5. Der Austritt ist zum Jahresende unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen mit schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich. Der Vorstand kann in besonderen Fällen eine kürzere Frist zulassen.

6. Der Ausschluss kann durch den Vorstand bei grobem Verstoß gegen die Vereinsinteressen erfolgen. Das Mitglied kann gegen die Entscheidung Widerspruch bei der Mitgliederversammlung einlegen.

§ 5 Beiträge

1. Die ordentlichen Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung festlegt.

2. In begründeten Fällen kann der Vorstand Beiträge stunden, ganz oder teilweise erlassen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Mitgliederversammlung kann in digitaler Form als Online-Versammlung abgehalten werden.

3. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und ggf. Zugangsinformationen per E-Mail mit einer Vorlaufzeit von 4 Wochen.

4. Die Ausübung der Mitgliederrechte, insbesondere Rede-, Antrags- und Stimmrecht, ist im Rahmen der Online-Versammlung vollständig zu gewährleisten.

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde, unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Mitglieder. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

6. Die Mitgliederversammlung beschließt über:

a) die Wahl und Abwahl des Vorstands,

b) die Entgegennahme des Jahresberichts,

c) die Entlastung des Vorstands,

d) Satzungsänderungen,

e) die Auflösung des Vereins,

f) weitere ihr durch Satzung oder Gesetz zugewiesene Aufgaben.

7. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

8. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart.

2. Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsämter schaffen.

3. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

6. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter im Sinne des § 26 BGB in einer Person ist unzulässig.

§ 9 Schriftform und Kommunikation

1. Soweit in dieser Satzung Schriftform vorgesehen ist, genügt die Textform (z. B. E-Mail), sofern gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist.

2. Für die Kommunikation mit den Mitgliedern nutzt der Verein elektronische Kommunikationsmittel.

3. Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein eine aktuelle E-Mail-Adresse zu hinterlegen.

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Deutschen Schachbund (DSB), der dieses ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich Bildung und Förderung des Schachspiels verwenden darf.

§ 11 Schlussbestimmungen

1. Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Gründungsversammlung des Vereins am 17. Juli 2025 beschlossen worden und tritt mit Eintragung in das Register in Kraft.

2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder infolge Änderung der Gesetzeslage oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder auf andere Weise ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden oder weist die Satzung Lücken auf, so besteht Einigkeit darüber, dass die übrigen Bestimmungen dieser Satzung davon unberührt und gültig bleiben.